Leistungen
Kautionsversicherung
Logoclaim
Leistungen
Kautionsversicherung

Vertragserfüllungsbürgschaft

Eine Vertragserfüllungsbürgschaft (oder auch Ausführungsbürgschaft) sichert das Risiko ab, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen bis zur Abnahme nicht nachkommt. Dieses Risiko ist besonders groß, wenn beispielsweise lange Bauphasen vereinbart worden sind.

Vorteile

  • Sicherheit für Auftraggeber während langer Lieferfristen
  • Liquiditätsschonend, da keine Geldmittel für die Sicherheiten notwendig

Gerade im Baugewerbe, aber auch im Maschinen- und Anlagenbau sind die Insolvenzrisiken während langer Lieferzeiten nicht zu unterschätzen. Wir finden für Sie die optimale Vertragserfüllungsbürgschaft, um kostengünstig diese Risiken für Ihre Auftraggeber abzusichern. Sprechen Sie uns gerne an.

Vertragserfüllungsbürgschaft bei langen Herstellzeiten

Üblicherweise gilt bei Vertragspartnern eine Leistung „Zug um Zug“ – salopp gesprochen: Ware gegen Geld. Dadurch ist das Risiko, dass einer der beiden Vertragspartner durch Insolvenz vertragsbrüchig wird, sehr gering. Anders ist es jedoch bei langen Vertragslaufzeiten, wie sie gerade in der Baubranche, aber auch im Maschinen- und Anlagenbau oder der Luft- und Raumfahrtindustrie üblich sind: Mit jedem Tag wächst das Risiko, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtung aus dem Vertrag teilweise oder gar nicht erfüllt.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert dieses Risiko ab. Bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft sichert der Auftraggeber seine Ansprüche ab, dass die Leistung vom Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig erbracht wird. Die Absicherung umfasst beispielsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Vertragsstrafen bei verspäteter Lieferung oder Mängelansprüche bis zur endgültigen Abnahme. Auch Ansprüche aus der Kündigung – wenn sie berechtigt war – und der Anspruch auf Nichterfüllung des Vertrags bei Lieferanteninsolvenz können mit der Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert werden.

Bei öffentlichen Auftraggebern Vertragserfüllungsbürgschaften üblich

Sowohl private als auch öffentliche Auftraggeber setzen für großvolumige Aufträge mit langen Lieferzeiten Vertragserfüllungsbürgschaften voraus. In der Praxis sind 10 Prozent der gesamten Auftragssumme als Bürgschaftshöhe üblich. Damit soll vor allem das Risiko abgesichert werden, dass bei Insolvenz des Auftragnehmers ein anderer, teurer Auftragnehmer für die Fertigstellung beauftragt werden muss.

Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften

  • Viele Werkverträge sehen sowohl eine Vertragserfüllungsbürgschaft als auch eine Gewährleistungsbürgschaft vor – eine sogenannte kombinierte Vertragserfüllungsbürgschaft (mehr zur Gewährleistungsbürgschaft hier: Gewährleistungsbürgschaft).
  • Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert die Erfüllung bis zur Abnahme ab, die Gewährleistungsbürgschaft den Sicherheitseinbehalt für mögliche Ansprüche auf Mängelbeseitigung. Diese beiden Anforderungen werden jedoch häufig als Teil der AGB miteinander kombiniert.
  • Die Standardklausel schreibt dann vor, dass sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag in Höhe von 10 Prozent der Auftragssumme mit einer kombinierten Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert werden müssen. Die 10 Prozent sind zwar zulässig bis zur Abnahme – Gewährleistungsansprüche wegen Werkmängeln nach Abnahme (wie sie die Gewährleistungsbürgschaft absichert) dürfen jedoch laut einem BGH-Urteil nur in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme (Sicherheitseinbehalt) abgesichert werden. Darum muss der Auftraggeber in seinen AGB sicherstellen, dass nach Abnahme nicht mehr als 5 Prozent der Auftragssumme als Sicherheiten einbehalten darf.